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Hier finden Sie unsere AGB 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

GFG UG (Haftungsbeschränkt)
Rasenstr.45
D-99887 Hohenkirchen
Geschäftsführung Daniel Wiesel

Die GFG UG, ist kein Reiseveranstalter, sondern eine Event und Motorsport-Organisation.
Die GFG UG wurde von Sand Medien beauftragt die Veranstaltung "Gorm Open" auszurichten.
Es gelten die AGB der GFG UG


 
§ 1 Nennungsauftrag
Der Nennungsauftrag, den der Teilnehmer der GFG UG mit seiner Anmeldung verbindlich anbietet, kommt mit der Annahme durch die GFG UG zustande. Die Anmeldung muss deutlich schriftlich, per Briefpost oder per Email, vorgenommen werden. Sie erfolgt auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmern, die auch für die Vertragsverpflichtungen aller in der Nennung mit aufgeführten Teilnehmern einstehen. Mit der Abgabe der Nennung gelten die nachfolgenden Geschäftsbedingungen als akzeptiert. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch die GFG UG schriftlich bestätigt sind. Fahrer und Beifahrer haften beide für das Nenngeld und evtl. verursachte Zusatzkosten.
 
§ 2 Nennungsabgabe
Nach der Nennungsabgabe erhalten die Teilnehmer die Nennungsbestätigung und die Rechnung. Achtung! Sämtlicher Schriftverkehr wird nur mit dem in der Nennung eingetragenen Fahrer geführt, dieser ist verpflichtet seinen Beifahrer zu informieren.
 
§ 3 Nennungsschluss
Nennungsschluss ist ein Monat vor dem Starttag. Bei den zuständigen Behörden ist eine frühzeitige Antragstellung notwendig, da die Rallyestrecken auf öffentlichen Strassen und durch militärische Sperrgebiete führen und Genehmigungen für jeden Teilnehmer beantragt werden müssen.
 
§ 4 Nachnennungen
Nachnennungen sind nur bedingt möglich. Die Kosten hierfür betragen zusätzlich 10% des Nenngeldes  pro gemeldeten Team für die nachträglichen Gebühren bei den Behörden oder Geländebetreibern.
 
§ 5 Roadbook
Das Roadbook (Streckenbuch) ist mit Symbolen, Kilometrierung, Teilkilometer und wenig Text geschrieben. Deutsche Sprachkenntnisse sind deshalb nicht unbedingt erforderlich.
 
§ 6 Haftungsausschluss
Die Teilnehmer, Fahrer und Beifahrer sowie auch die Kfz-Eigentümer, nehmen auf eigene Gefahr an der Veranstaltung teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für ihr Fahrzeug und für alle von ihnen oder ihrem Fahrzeug verursachten Schäden. Bei einem Fahrzeugdefekt, oder wenn die Teilnehmer sich nicht selbst helfen können, ist der Camion Balai auf eigene Gefahr bis zum Fahrerlager behilflich. Die Teilnehmer müssen den Transport ihres Fahrzeuges ab Fahrerlager oder Standort, wenn eine Bergung durch den Camion Balai nicht möglich ist, durch ortsansässige Abschlepp- oder Bergungsunternehmen selbst veranlassen, selbstverständlich ist auch hierbei die GFG UG behilflich.
 
§ 7 Haftungsausschlusserklärung
Die Teilnehmer verzichten ausdrücklich mit der Absendung der Nennung und mit der Unterzeichnung der Haftungsausschlusserklärung, ohne nachträgliche Einwände, auf jeglichen Schadenersatz für alle bei dieser Veranstaltung irgendwie erlittenen Unfälle oder Schäden.
 
§ 8 Nenngeldzahlungen für Frühbucher und Regulärbucher
Die Nenngeldzahlungen leisten die Teilnehmer auf das Bankkonto der GFG UG. Für Späthbucher mit Aufschlag und für Buchungen zum regulärem Nenngeld ohne Aufschlag.
Das Nenngeld ist nach Erhalt von Nennungsbestätigung und Rechnung, innerhalb der in der Rechnung ausgewiesenen Zeit gebührenfrei auf das Bankkonto der GFG UG zu überweisen.
Das reguläre Nenngeld: Nach Erhalt von Nennungsbestätigung und Rechnung muss die Anzahlung innerhalb von 14 Tagen und der Restbetrag bis 2 Wochen vor dem Starttag gebührenfrei auf das Konto der JSO überwiesen sein.
Sollte eine vollständige Bezahlung nicht erfolgen, so ist die GFG UG nicht verpflichtet die vereinbarten Leistungen für die Teilnehmer zu erbringen. Kommen die Teilnehmer mit den Zahlungen in Verzug, hat die GFG UG gegen die in der Nennung aufgeführten Teilnehmern Anspruch auf Schadenersatz. Die GFG UG hat die Wahl, entweder konkret berechnet oder pauschal, wie im Fall eines Rücktrittes durch die Teilnehmer, siehe Artikel 11 der AGBs, geltend zu machen.
 
§ 9 Leistungen der GFG UG                                                                                                                                              Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in der Ausschreibung. Die GFG UG behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragabschluss eine Änderung in der Ausschreibung zu erklären, welches die Teilnehmer in der Leistungsbeschreibung im Internet nachlesen können.
Nebenabreden und Zusagen sind von beiden Vertragspartnern schriftlich zu bestätigen.
Vom Teilnehmer festgestellte nichtvertragsgemäße Erbringung der zugesicherten Leistungen, müssen der GFG UG sofort mitgeteilt werden, um eine geeignete Abhilfe zu schaffen. Maßgebend hierfür sind jedoch die ortsüblichen  Gegebenheiten.
 
§ 10 Stornierung durch den Teilnehmer
Der Teilnehmer hat seinen Rücktritt schriftlich zu erklären. Eine Reise-Rücktrittsversicherung ist im Nenngeldpreis nicht enthalten. Tritt der Teilnehmer vom Nennungsvertrag zurück oder tritt er die Veranstaltung nicht an, so kann er von der GFG UG keine Erstattung des Nenngeldes verlangen.
Wir sind jedoch bereit, bis 2 Monate 75% des Nenngeldes und bis 1 Monate vor Antritt der Veranstaltung 50% des Nenngeldes zurück zu zahlen. Hiernach kann kein Nenngeldanteil zurück gezahlt werden, da viele Leistungen für den Teilnehmer frühzeitig, d.h., bis zu 3 Monate vor dem Startag bezahlt wurden.
Bis 2 Wochen vor dem Starttag kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Nennungsvertrages eintritt. Die GFG UG kann dem Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften beide Teilnehmer der GFG UG als Gesamtschuldner für den Nenngeldpreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Kosten.
 
§ 11 Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Nehmen die Teilnehmer einzelne Veranstaltungsleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung, Nichterscheinen oder Verspätung, gleich aus welchem Grund nicht in Anspruch, können sie keine Rückzahlung erhalten. Die Teilnehmer sind in diesen Fällen auch für ihre Weiter- und Heimreise in jeder Beziehung selbst verantwortlich.
 
§ 12 Rücktritt und Kündigung durch die GFG UG
Die GFG UG kann in folgenden Fällen vor Antritt der Veranstaltung vom Nennungsvertrag zurücktreten oder nach Antritt der Veranstaltung den Nennungsvertrag kündigen:
Ohne Einhaltung einer Frist, wenn die Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet einer Abmahnung der GFG UG nachhaltig stören oder wenn sie sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Bei einem Rücktritt oder einer Kündigung behält die GFG UG den Anspruch auf das Nenngeld.
 
§ 13 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Start der Veranstaltung verschoben werden. Hierdurch können die Teilnehmer den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die GFG UG die bereits erbrachten Leistungen vom Nenngeld der Teilnehmer in Abzug bringen und weiterhin eine angemessene Entschädigung, für voraus erbrachte Leistungen, verlangen.
 
§ 14 Haftung des Motorsportveranstalters
Die GFG UG haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Veranstaltungsvorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die Richtigkeit der Beschreibung der angegebenen Veranstaltungsleistungen.
Werden von der GFG UG Fremdleistungen erbracht, muss sie in der Veranstaltungsausschreibung ausdrücklich darauf hinweisen. Die GFG UG haftet nicht für die Erbringung selbst. Weitere finanzielle Aufwendungen gehen zu Lasten der in der Nennung aufgeführten Teilnehmer. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen und Länder. Die GFG UG haftet nicht bei Schäden und Ansprüchen nach Unfällen, die durch Dritte verursacht bzw. verschuldet werden.
 
§ 15 Gewährleistung
Wird eine Veranstaltungsleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so können die Teilnehmer innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Die GFG UG kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
 
§ 16 Haftungsbeschränkung
Die Haftung ist auf den Nenngeldpreis beschränkt. Die GFG UG haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen die GFG UG ist insoweit ausgeschlossen.
 
§ 17 Sicherheitsbestimmungen
Gemäß gesetzlichen Bestimmungen sind die Teilnehmer verpflichtet, für die jeweiligen Veranstaltungsgebiete eine ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung, Reisekranken- und Unfallversicherung, welche auch den Rücktransport im Krankheits- oder Notfall abdeckt, selbst abzuschließen. Desweitern benötigen die Teilnehmer einen gültigen Reisepass (min. 4 Monate nach Veranstaltungsende noch gültig) und eine Fahrerlaubnis. Ist der Fahrzeugbesitzer nicht der Fahrer, so benötigt der Fahrer eine Vollmacht bzw. Authorization oder Procuration. Diese ist bei den internationalen Automobilclub´s verschiedener Länder erhältlich, ggf. ist die GFG UG dabei behilflich.(gilt nur bei Auslandsveranstaltungen) Fehlen den Teilnehmern die geforderten Versicherungen und Ausweispapiere, so entbindet es den Veranstalter jeglicher Haftung. Die Teilnehmer können in diesen Fällen keine Schadenersatzforderungen an den Veranstalter stellen oder Entschädigungen verlangen.
Die Beteiligung an Motorsport und anderen Freizeitaktivitäten müssen die Teilnehmer selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge müssen die Teilnehmer vor Inanspruchnahme selbst überprüfen. Für Unfälle, die bei Motorsportausübung und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet die GFG UG nur, wenn die GFG UG grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Die GFG UG schreibt zwingend den Nachweis einer Unfallversicherung vor.
 
§ 18 Wichtiger Hinweis
Bei den GFG UG Event und Motorsportveranstaltungen handelt es sich um Veranstaltungen mit gefährlichen und erheblichen Anforderungen an Mensch und Material. Es kann zu extremen Belastungen bei Fahrten in schwierigen Geländen und Streckenverhältnissen kommen. In dem Veranstaltungsland können Sand- und Staubstürme, sinnflutartige Niederschläge und sonstige ungünstigen Wetterbedingungen usw. auf die Fahrzeuge und Ausrüstungen einwirken. Für Beschädigungen oder den Verlust von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen haftet die GFG UG nicht. Die Teilnehmer sind zur Einhaltung und Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Jegliche von ihnen verursachten Kosten wegen Verletzungen von Strafvorschriften und Ordnungswidrigkeiten gehen zu ihren Lasten.
 
§ 19 Mitwirkungspflicht
Die Teilnehmer sind verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Die Teilnehmer sind insbesondere verpflichtet, ihre Beanstandungen sofort der GFG UG zur Kenntnis zu geben, damit diese für Abhilfe sorgen kann, sofern dies möglich ist. Unterlassen die Teilnehmer einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
 
§ 20 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung haben die Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veranstaltung gegenüber der GFG UG schriftlich geltend zu machen.
Sachpreise sind nicht übertragbar, auch Barauszahlung derselben ist nicht möglich.
Gewinne für eine kostenlose Teilnahme müssen im darauf folgenden Jahr eingelöst werden, auch hier ist eine Weitergabe sowie eine Barauszahlung nicht möglich.
 
§ 21 Allgemeine Bestimmungen
Den Anordnungen der GFG UG ist immer Folge zu leisten. Alle Angaben in der Ausschreibung, Webseite und den Infoblättern werden vorbehaltlich gesetzlicher und behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Die Einzelheiten entsprechen dem Stand bei Drucklegung bzw. Entstehungsdatum. Für Druck- , Schreib- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.
Teilnehmerlizenz, Rallyeschilder- Startnummernfelder- und Sponsorenaufkleber: Diese müssen spätestens bei der Fahrzeugabnahme komplett am Fahrzeug nach dem Aufklebungsplan angebracht bzw. aufgeklebt sein. Bei Verweigerung der oben aufgeführten Aufkleber, muss das Fahrzeug-Team das dreifache Nenngeld sofort entrichten.
Erst nach Abschluss der Fahrzeugkontrollen erhält der Teilnehmer seine Startgenehmigung. Ohne Startgenehmigung entfällt das recht auf die Veranstaltung.


§ 22 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Impf-, Gesundheits- und sonstigen Vorschriften der Veranstaltungsländer sind die Teilnehmer selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehen, gehen zu Lasten der Teilnehmer, auch wenn diese Vorschriften nach der Nennungsabgabe geändert werden.( gilt nur bei Auslandsveranstaltungen)
 
§ 23 Auslandsgeschäftsordnung
Wir weisen darauf hin, dass bedingt durch die internationale Lage, mögliche Schwierigkeiten bei der Streckenführung, unvorhersehbare Naturereignisse oder sonstige, der Sicherheit dienende Gründe, sowie die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen mit von uns beauftragten Unternehmen, es zu Änderungen kommen kann. Hierdurch zusätzlich anfallende Kosten gehen nicht zu Lasten der GFG UG. Diese Vereinbarung wird mit Abgabe der abgesendeten Nennung, ohne nachträgliche Einwände, allen Beteiligten gegenüber wirksam.
 
§ 23 Sonstiges
Motorsportveranstaltungen sind mit besonderen Risiken behaftet, die auch für den Veranstalter nicht absehbar sein können. Durch technische Ausfälle an Fahrzeugen der GFG UG, sowie durch unvorhersehbare Naturereignisse, kann sich der Veranstaltungsverlauf verzögern oder ändern. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Minderung des Nenngeldpreises besteht in diesem Falle nicht. Bei durchgeführten Rallyeveranstaltungen kann es immer zu Änderungen des ausgeschriebenen Streckenverlaufs, der Art der Unterkünfte oder Transportmittel usw. kommen, sofern sie den Teilnehmern im Rahmen der Ausschreibung zugemutet werden können.
 
§ 25 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Buchungsvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
 
§ 27 Gerichtsstand
Die Teilnehmer können die GFG UG nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen der GFG UG gegen Teilnehmer ist der Wohnsitz der Teilnehmer maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der GFG UG maßgebend. Der Gerichtsstand ist Gotha.


 
Stand: Juli 2009
Änderungen vorbehalten
Daniel Wiesel                                                                                                                 Geschäftsführer                                                                                                                      GFG UG (Haftungsbeschränkt)

 



       

        

       

        

      


 
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